Ansprechpartner
Notfallnummern bei Havarien
Feiertags und außerhalb der telefonischen Erreichbarkeit, wenden Sie sich bitte an den Havariedienst
Für alle Havariefälle in Haus und Wohnung (inkl. Elektro und Schlüssel)
Firma Wärme und Bäder Boris Hartl
Tel. (0331) 581 07 84 | (0160) 581 07 00
Bei Störungen des Fernseh- und Rundfunkempfangs
Firma PŸUR
Tel. (030) 25 77 71 11
Mängelmeldung
Wochenprogramm im Treffpunkt Stern
Mittwoch | 10:00 Uhr | Wandern für jedermann in Potsdam und Umgebung; Achtung: jeden 2 Mittwoch im Monat wird nicht gewandert sondern in der "LOKalität" Potsdam gekegelt |
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Donnerstag | 13:45 Uhr | Gemeinsam Singen (kostenfrei) |
Freitag | 14:00 Uhr | Rommé, Skat, Canasta (kostenfrei) |
FAQ
Wie werde ich Mitglied?
Entweder Sie sind das geborene Mitglied, d. h.: Ihre Eltern wohnen in der Genossenschaft und haben Anteile für Sie erworben, oder Sie erwerben die Mitgliedschaft durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Damit ist die Übernahme von drei Geschäftsanteilen verbunden, für die 615,00 EUR eingezahlt werden müssen. Vor Überlassung einer Wohnung sind weitere wohnungsbezogene Geschäftsanteile zu übernehmen. Die Anzahl der Anteile finden Sie in der Satzung § 17 Abs. 2, Anlage.
Satzung
AKTUELLER HINWEIS
Aufgrund der äußerst angespannten Situation auf dem Potsdamer Wohnungsmarkt können wir unseren Mitgliedern gemäß dem Genossenschaftszweck nicht ausreichend Wohnraum anbieten. Deshalb ist zurzeit grundsätzlich keine Neuaufnahme von Mitgliedern ohne konkrete Wohnraumüberlassung möglich.
Welche Unterlagen werden zur Anmietung einer Wohnung benötigt?
Wenn Sie eine Wohnung mieten möchten, benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
- Personalausweis
- drei aktuelle Einkommensnachweise in Kopie oder:
- Rentenbescheid
- Ausbildungsvertrag
- Bewilligungsbescheid vom Arbeits- bzw. Sozialamt
- Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres, bei Selbständigen
- wenn kein eigenes Einkommen vorhanden ist - Bürgschaft
- Bestätigung des vorhergehenden Vermieters über pünktliche Mietzahlungen
- Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) und wer kann einen WBS beantragen?
Unser Wohnungsbestand gliedert sich in zwei Gruppen: die öffentlich geförderten und die freifinanzierten Wohnungen. Für die freifinanzierten Wohnungen gelten keine besonderen Zugangsbeschränkungen. Bei den öffentlich geförderten Wohnungen ist jedoch zusätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich.
Wer kann einen WBS beantragen?
Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Grundsätzlich kann zunächst Jeder einen WBS beantragen. Wesentliches Zugangskriterium ist dabei das Einkommen des Haushaltes, welches innerhalb festgelegter Grenzen liegen muss. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen.
Wie hoch sind die Einkommensgrenzen?
Die Einkommensgrenzen richten sich nach dem durchschnittlichen Brutto-Jahreseinkommen des jeweiligen Haushaltes. Maßgeblich ist das Gesamteinkommen; bei der Einkommensberechnung werden jedoch noch bestimmte Beträge abgezogen, so dass sich die tatsächlichen Einkommensgrenzen noch etwas erhöhen. Der WBS ist in verschiedene Stufen eingeteilt, bei welchen die Einkommensgrenzen in der höchsten Stufe um bis zu 60 % überschritten werden dürfen.
Wo bekomme ich eine Mietbescheinigung?
Anruf oder E-Mail genügt. Umgehend übersenden wir Ihnen eine aktuelle Mietbescheinigung. Selbstverständlich können Sie gerne auch persönlich vorbeikommen. Bitte beachten Sie dabei die jeweiligen Öffnungszeiten.
Darf ich Haustiere in der Wohnung halten?
Generell ist das Halten von Kleintieren in unseren Wohnungen gestattet, solange sich hierdurch andere Mieter nicht gestört fühlen. Bei größeren Tieren, wie z.B. Hunden oder Katzen, benötigen Sie eine schriftliche Genehmigung von uns.
Darf ich in meiner Wohnung andere Bodenbeläge verlegen oder sonstige andere feste Einbauten vornehmen?
Wenn Sie an Ihrer Wohnung baulich etwas verändern möchten, bedarf dies einer schriftlichen Genehmigung unsererseits. Setzen Sie sich hierfür bitte mit Ihrem Ansprechpartner der Mietwohnungsverwaltung in Verbindung.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich im Haus Probleme mit meinen Nachbarn habe?
Wir bitten Sie Beschwerden über die Nachbarschaft möglichst schriftlich einzureichen.
Sie können sich auch an unsere Sozialarbeiterinnen wenden, die Ihnen zur Seite steht
- bei Konflikten im Haus
- bei persönlichen Anliegen
- bei Schwierigkeiten, die Miete zu zahlen
Frau Corina Beutke
beutke(at)wgkarlmarx.de
+49 331 6458-133
Frau Sarina Häcker
haecker@wgkarlmarx.de
+49 331 6458-131
Wie gehe ich vor, wenn es wiederholt zu Ruhestörungen kommt?
Zunächst sollten Sie mit dem Verursacher das nachbarschaftliche Gespräch suchen. Sollte sich darauf hin die Situation nicht verbessern, bitten wir Sie, uns die Ruhestörung schriftlich mitzuteilen. Im konkreten Fall kann es notwendig werden, ein sogenanntes “Lärmprotokoll“ anzufertigen.
Von Vorteil ist es, wenn mehrere Mieter die Störungen durch Unterschrift bestätigen können. Weiterhin sind Angaben wie Datum, Uhrzeit, Dauer sowie Art und Umfang Art der Störung notwendig. Nach Erhalt wird Ihr Ansprechpartner der Mietwohnungsverwaltung prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden können und Sie darüber entsprechend informieren.
Wie lange ist die Kündigungsfrist für meine Mietwohnung?
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende und muss spätestens am 3. Werktag eines Monats bei uns vorliegen, damit dieser als Kündigungsmonat zählt.
Bedarf die Kündigung einer bestimmten Form?
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, von allen Mietvertragspartnern unterschrieben sein und bis zum dritten Werktag des Monats bei uns vorliegen.
Wenn Sie also Ihre Wohnung zum 31. Mai kündigen möchten, müssen wir Ihre Kündigung bis spätestens am dritten Werktag im März erhalten. Ein Fax oder eine E-Mail reichen als Kündigung nicht aus.
Darf ich an meinem Balkon oder am Gebäude eine Satellitenschüssel anbringen?
Nein! Das sichtbare Anbringen von Satellitenschüssel an Balkonen oder am Gebäude ist nicht gestattet. Sollten Sie einen Anspruch auf den Empfang fremdsprachlicher Fernseh- und Rundfunkprogramme haben, die Sie nicht über das Kabel (kostenlos oder kostenpflichtig) empfangen können, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Ansprechpartner der Mietwohnungsverwaltung auf.
Wann sollte ich den Notdienst in Anspruch nehmen?
Eine Leistung im Notdienst liegt vor, wenn Maßnahmen zur Vorbeugung bzw. zur Beseitigung von Gefahren für Leib und Leben sowie für Sachwerte und Bausubstanz notwendig werden und deshalb keinen Aufschub bis zum nächsten Werktag dulden bzw. weitergehende und den Umfang erhöhende Schäden dadurch verhindert werden können. Als Beispiel sind die nachfolgend genannten Ereignisse anzusehen:
- defekte Gasleitungen im Haus bzw. in der Wohnung
- Rohrbruch an Be- und Entwässerungsleitungen bzw. Heizungsanlagen
- Brandereignis
- Totalausfall der Versorgung mit Warmwasser, Elektroenergie bzw. der Wärmeversorgung
- geplatzter Heizkörper
- vom Mieter nicht selbst erzeugte Verstopfungen der Abflussleitungen
- Rückstau in Entwässerungsleitungen
- Ausfall der kompletten Treppenhausbeleuchtung